Ursprünglich war an dieser Stelle die Veröffentlichung einer Kolumne geplant. Wir haben uns aber entschieden, einfach deutsche Gerichte sprechen zu lassen, denn die Realität übertrifft jede Satire. Nachfolgend zwei wegweisende Urteile zu niedlichen Silberfischchen und blendenden Kaminen.

Grundstücksrecht: Blendung durch Edelstahlschornstein – Duldungspflicht!
Blendungen durch einen Edelstahlschornstein des Nachbarn sind zu dulden, wenn die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Blendwirkung nur bei einem direkten Blick zum Schornstein vorliegt und vermieden werden kann, wenn der Nachbar den Blick um 15 Grad abwendet. Die Nachbarin klagte darauf, dass die Schornsteinanlage ihres Nachbarn in einen Zustand versetzt wird, der Blendungen ausschließt, jedoch ohne Erfolg. Der Sachverständige hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Blendsituation im vorliegenden Fall nicht mit der bei Solarflächen zu vergleichen ist. Es handle sich hier um eine „psychologische Blendung“, die zu einer ungewollten Ablenkung der Blickrichtung zum blendenden Schornstein führt. Eine Blendung erfolgt nur dann, wenn der Betroffene direkt in Richtung des Schornsteins blickt. Der durchschnittliche verständige Grundstücksnutzer schaut aber nicht fokussiert in Richtung des Schornsteins, weshalb die Blendwirkung als unwesentliche Störung zu dulden ist.
LG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2017, 10 O 1937/15, IBRRS 2017, 3409

Hauskauf: Silberfischchen sind kein „Sachmangel“
Allein die Tatsache, dass sich Insekten in einem Haus befinden, ist kein „Sachmangel“ im Sinne des Zivilrechts. Somit kann ein Käufer einer gebrauchten Immobilie nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er nach dem Einzug bemerkt, dass das Haus von Silberfischchen befallen ist. Nur, wenn die Insekten derart stark auftreten, dass die Räume unbewohnbar werden, könne von einem Mangel gesprochen werden. Auch ein hartnäckiger Befall, der trotz intensiver Bekämpfung nicht ausgerottet werden konnte, sei kein Grund, den Kaufvertrag zu annullieren. Es lag zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe kein Mangel vor. Von den Tieren geht grundsätzlich auch keine Gesundheitsgefahr aus.
OLG Hamm, 22 U 64/16